· Fachbeitrag · Restwert
Keine Vorlage des Gutachtens vor Restwertverkauf
| Sie sollen einen möglichst vollständigen Überblick über die Rechtsprechung zum Restwert beim Haftpflichtschaden haben. Deshalb berichtet UE regelmäßig über neue bekannt gewordene Urteile aus den diversen Gerichtsbezirken. Denn der Geschädigte kann ja oft unter mehreren Gerichtsständen wählen: Er kann am Unfallort klagen oder am Sitz des Versicherers. Aber auch am Sitz des Fahrers oder des Halters des Fahrzeugs. Die Übersicht hilft ihm, den geeigneten Gerichtsstand zu wählen. |
Keine Pflicht des Geschädigten, dem Versicherer vor dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zum gutachterlich festgestellten Restwert die Gelegenheit zum Überbieten zu geben, sehen:
- AG Lübeck (Urteil vom 25.4.2016, Az. 26 C 2975/15, Abruf-Nr. 186675, eingesandt von Rechtsanwalt Nils Jönsson, Lübeck). Da klaffte zwischen dem Restwert aus dem Gutachten (50 Euro) und dem erst nach Verkauf des Wracks eingetroffenen Angebot des Versicherers (3.300 Euro) eine gewaltige Lücke. Dennoch sagt das LG Lübeck: Der Geschädigte darf sich auf das Schadengutachten verlassen.
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