26.07.2018 · Nachricht · Restwert
OLG Braunschweig entscheidet bei Restwertverkauf entgegen BGH
| Das OLG Braunschweig hat in einem nicht mit der BGH-Rechtsprechung übereinstimmenden Urteil entschieden, der Geschädigte müsse beim Haftpflichtschaden den Versicherer vorab informieren, wenn er das Unfallfahrzeug schnell verkaufen wolle, um Liquidität für die Ersatzbeschaffung zu bekommen. Er müsse den Versicherer auffordern, die Liquiditätslücke anderweitig zu schließen, und nur wenn der nicht unverzüglich reagiere, dürfe der Geschädigte zum gutachterlich festgestellten Restwert verkaufen (OLG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2018, Az. 7 U 3/17, Abruf-Nr. 202006 ). |
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