· Fachbeitrag · Restwert
OLG München: Finanzierte Fahrzeuge gehören nicht in die Restwertbörsen
| Zu der Frage, ob die Ermittlung des Restwerts von finanzierten Fahrzeugen nach einem Unfallschaden auf dem Sondermarkt im Internet erfolgen muss, wie es der BGH für Leasingfahrzeuge entschieden hat, liegt nun eine obergerichtliche Entscheidung aus München vor. UE stellt das Urteil vor. |
Anschaffung des Fahrzeugs im alleinigen Interesse des Darlehensnehmers
Aus Sicht des OLG erfolgt die Anschaffung des Fahrzeugs beim darlehensfinanzierten Kauf im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Darlehensnehmers. Der Darlehensgeber erhalte vom Darlehensnehmer keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs, sondern für die Zurverfügungstellung des Geldes, das für die Anschaffung des Fahrzeugs benötigt wird. In den Fällen bestehe von Anfang an die Absicht, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach Rückzahlung des Darlehens zurückübereignet erhalten solle.
Die Sicherungsübereignung diene allein dem Zweck, die Ansprüche der Darlehensgeberin aus dem Darlehensvertrag zu sichern, ohne dass ein weiteres Interesse der Bank hinsichtlich des Fahrzeugs bestehe. Sie sei weder bei der Anschaffung noch einer etwaigen Weiterveräußerung des Fahrzeugs verpflichtet, bei den Vertragsverhandlungen mitzuwirken. Im zugrunde liegenden Fall habe die dem Hersteller des Fahrzeugs zuzuordnende Bank auch die Schadenabwicklung nach einem Verkehrsunfall in die Hände des Darlehensnehmers (Kläger) gelegt. Lt. OLG ist bei dieser Sachlage kein Grund ersichtlich, warum eine finanzierende Bank bei einer Beschädigung des sicherungsübereigneten Fahrzeugs gehalten sein sollte, im Interesse des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers die Regulierung des Unfallschadens an sich zu ziehen und ‒ mit entsprechendem personellen und sachlichen Aufwand ‒ bemüht sein müsste, bessere Restwertangebote als der Darlehensnehmer zu finden.
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