· Fachbeitrag · Restwert
Restwert beim Leasingfahrzeug: Diese beiden Fragen beschäftigen einen Schadengutachter
| Dass bei der Ermittlung des schadenrechtlichen Restwerts für Leasingfahrzeuge die Restwertbörsen einbezogen werden müssen, war schon seit der Autohändler-Entscheidung des BGH aufgrund einer Randbemerkung im Urteil klar. Doch jetzt mit der aktuellen Entscheidung des BGH zu Leasinggesellschaften gibt es da keinerlei Zweifel mehr. Das veranlasst einen Schadengutachter unter den UE-Lesern zu einer Frage im praktischen Umgang. |
Frage: Wie ist mit dem BGH-Urteil vom 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22 (Abruf-Nr. 243499) in der Praxis zu verfahren? Wenn die Leasinggesellschaft das Gutachten beauftragt, ist die Rechtslage klar: Leasinggesellschaften müssen Restwerte über Restwertbörsen ermitteln. Doch wie soll ich vorgehen, wenn das Fahrzeug geleast ist (die Leasinggesellschaft also der Eigentümer ist) und der Halter uns beauftragt? Wie ist vorzugehen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass das Fahrzeug ein Leasingfahrzeug ist?
Antwort: Es ist eine ganz wesentliche Aussage des BGH, dass auf die Verhältnisse des Geschädigten abzustellen ist, also die Verhältnisse der Leasinggesellschaft. Insoweit sind Restwerte über Restwertbörsen zu ermitteln.
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