· Fachbeitrag · Restwert
Restwert, wenn Geschädigter Profi ist: So wirkt die BGH-Entscheidung bei Leasingfahrzeugen
| In der Ausgabe 9/2019 auf Seite 9 haben wir die Entscheidung des BGH dargestellt, dass in Abweichung vom Normalfall der Restwert auch unter Einbeziehung von Internetangeboten ermittelt werden muss, wenn der Geschädigte „Profi“ ist. Im BGH-Fall war ein Autohaus der Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs ( BGH, Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18, Abruf-Nr. 210470 ). Dazu erreichten uns vor allem aus den Reihen der Schadengutachter diverse Fragen, was denn nun für Leasingfahrzeuge gilt. Denn diese gibt es je nach Marke in sehr großer Zahl am Markt. |
Eine Vorfrage beantwortet sich aus dem Leasingvertrag
In nahezu allen Leasingverträgen sind die Rollen wie folgt verteilt: Um Reparaturschäden muss sich der Leasingnehmer kümmern, Totalschäden reguliert der Leasinggeber selbst. Daher ist bei Totalschäden also auf den Leasinggeber als Geschädigten abzustellen ist.
Klare Hinweise im BGH-Urteil
Das OLG Düsseldorf hatte ja bereits entschieden, dass Leasinggesellschaften bei der Restwertermittlung auch den Sondermarkt einbeziehen müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018, Az. I-1 U 55/17, Abruf-Nr. 202230).
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