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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Telefonische Aufforderung zum Zuwarten bei Restwertverkauf

    | Fordert der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer den Geschädigten telefonisch auf, mit dem Restwertverkauf zu warten, bis der Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung hatte, bindet das den Geschädigten nicht. Denn damit werden ihm einseitig Pflichten auferlegt, die das Schadenrecht nicht kennt, urteilte das AG Ulm. |

     

    In dem Prozess ging es um die Differenz aus den erlösten 1.700 Euro und vom Versicherer für erlösbar gehaltenen 2.000 Euro, also um 300 Euro. Der Versicherer hatte vorgetragen, seine Mitarbeiterin habe den Geschädigten zum Abwarten aufgefordert, der Geschädigte wäre einverstanden gewesen. Umstritten war, ob es das Gespräch mit diesem Inhalt gegeben hat. Der Versicherer hat seine Mitarbeiterin als Zeugin benannt. Das AG ist diesem Beweisangebot gar nicht nachgegangen, und zwar mit der Begründung, darauf komme es nicht an (AG Ulm, Urteil vom 28.5.2013, Az. 7 C 384/13; Abruf-Nr. 131963; mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Das Urteil ist erfreulich, aber es ist nicht sicher, dass das alle Gerichte bei der Aufforderung des Versicherers auf Zuwarten so sehen werden. Also wären wir vorsichtig, immer darauf zu setzen.
    • Gebunden ist der Geschädigte der Höhe nach an ein konkretes Restwertangebot, das der Versicherer vor dem Verkauf übermittelt hat.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 2 | ID 40174370