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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Versicherer fordert Restwertregress von Schadengutachter: So verhalten Sie sich richtig

    | UE hat es prognostiziert: Versicherer werden verstärkt die Schadengutachter attackieren, nachdem der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht vorab in den Verkauf des Unfallwagens einbeziehen muss ( UE 12/2016, Seite 7 ). Und in der Tat: Einige Schadengutachter unter unseren Lesern informieren uns derzeit, dass sie Regressforderungen im Haus haben. |

    Konkretes Regressbeispiel aus der Praxis eines Lesers

    • Praxisbeispiel

    Der Schadengutachter sitzt im Großraum Stuttgart. Der Geschädigte kommt aus der gleichen Region. Und dort stand auch das verunfallte Fahrzeug. Den Restwert ermittelte der Gutachter lokal mit 1.500 Euro. Nun schreibt der Versicherer unter Vorlage eines Restwertgebots für das Fahrzeug, das auf 4.100 Euro lautet und von einem Händler aus dem Ruhrgebiet stammt:

     

    „Unsere Ermittlungen haben ergeben, dass der von Ihnen angegebene Restwert nicht marktgerecht ist, siehe beigefügtes Restwertgebot. Der Geschädigte durfte sich auf Ihre Angeben verlassen und hat das verunfallte Fahrzeug für einen Betrag von 1.500 Euro veräußert. Es stehen hier also 2.600 Euro aufgrund Ihrer Fehleinschätzung zur Disposition, die wir deshalb von Ihnen fordern, denn dem Geschädigten gegenüber haben wir den Schaden ordnungsgemäß reguliert.“

     

    Das ist also die Grundsituation. Der Versicherer missachtet mit seiner Forderung grob die Rechtslage. Das Ruhrgebiet ist zweifellos nicht der lokale Markt des Großraums Stuttgart. Und genau im Hinblick auf eine derart begründete Regressforderung hat der BGH (Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, Abruf-Nr. 090691) ja gesagt:

     

    „Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. … Das gilt auch für die Begutachtung durch die von der Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen, die im Streitfall mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt haben, der auf dem für die Geschädigte allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war.“

    So reagieren Sie in diesem Fall richtig

    An der Regressforderung des Versicherers ist also nichts dran, solange sie auf ein Restwertgebot aus großer Entfernung gestützt wird. Dennoch ist die Frage zu stellen, wie Sie als Schadengutachter reagieren sollen.

     

    • Keinesfalls sollten Sie unter Verweis auf die BGH-Entscheidung vor einem gerichtlichen Verfahren zurückschreiben, das Überangebot sei ja aus zu großer Entfernung. Eine solche Nachhilfestunde ist kontraproduktiv. Denn manchem Versicherer ist zuzutrauen, dass er dann einen Restwerthändler aus der Region zu einem besonderen Angebot auffordert. In dem Wissen, dass das Objekt ja gar nicht mehr zur Verfügung steht, kann der nun einen immensen Betrag bieten, ohne ein wirtschaftliches Risiko einzugehen.

     

    • Es spricht also alles dafür, überhaupt nicht zu reagieren und abzuwarten. Macht der Versicherer auf der Grundlage des überregionalen Angebots ernst, kann er keinen Blumentopf gewinnen.

     

    • Aber Achtung: Sie müssen Ihren eigenen Vermögensschaden-Versicherer informieren - unverzüglich nach Eingang der Regressforderung. Und mit höchster Wahrscheinlichkeit enthält der Versicherungsvertrag eine Klausel, wonach der Versicherer die Regie bei der Anspruchsabwehr führt.

     

    • PRAXISHINWEIS | Legen Sie Ihrem Vermögensschaden-Versicherer mit der Schadenmeldung auch die zitierte BGH-Entscheidung vor, den Beitrag aus UE 12/2016 (Seite 7) und diesen Beitrag. Motivieren Sie ihn, wie vorgeschlagen zu reagieren. Kommt es zum Prozess, trägt er auch das Prozesskostenrisiko.

       

    Der vom Leser geschilderte Fall hat jedoch eine Variante, die den Schadengutachter in Zugzwang bringt: Offenbar hatte der Geschädigte seinen Erstattungsanspruch für die Gutachtenkosten nicht durchgesetzt. Oder er hat sich darauf eingelassen, dass der Versicherer das selbst mit dem Gutachter klären wolle. Und so schreibt der Versicherer nun an den Gutachter: „Als erstes verrechnen wir Ihre Gebühren in Höhe von 949,95 Euro mit diesem Betrag, sodass dann noch 1.650,05 Euro zu unseren Gunsten offenstehen.“

     

    Nun kann der Schadengutachter nicht einfach abwarten was passiert. Zwei Optionen hat er:

     

    • 1. Er verlangt von seinem Kunden Zahlung des Gutachtenhonorars. Dann läuft die Aufrechnung des Versicherers leer. Der Kunde holt sich anschließend das Geld vom Versicherer zurück. Doch vermutlich gibt es geschäftspolitische Hindernisse, den Kunden in Anspruch zu nehmen.
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    • 2. Ist der Erstattungsanspruch für die Gutachtenkosten an den Gutachter abgetreten (nur dann wäre die Aufrechnung des Versicherers möglich), klagt er den Erstattungsanspruch aus abgetretenem Recht ein. Immerhin hat der Versicherer den Anspruch mit der Aufrechnung der Höhe nach akzeptiert. Die einzige Verteidigung des Versicherers lautet dann: Aufrechnung mit Restwertregress. Doch auf der Grundlage des überörtlichen Angebots gibt es den Regressanspruch nicht.
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    • Wichtig | Auch diesen Schritt muss der Gutachter mit seinem Versicherer abstimmen. Denn wenn der den Regress führende Versicherer im Prozess die Aufrechnung einwendet, ist das der Sache nach eine Regressforderung.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 7 | ID 44555374