Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Restwert

    Versicherer-Idee zum Restwert: Die „Kein beschränkter Auftrag“-These in Abwandlung

    | In der Mai-Ausgabe 2023 hat UE die These eines Versicherers widerlegt, wonach der Schadengutachter stets auch die Restwertbörsen einbeziehen müsse, wenn der Geschädigte ihm nicht ausdrücklich einen auf Ermittlung am lokalen allgemeinen Markt „beschränkten“ Auftrag erteile. UE beobachtet gerade, dass nicht nur ein Versicherer das „Kein beschränkter Auftrag“-Pferd reitet, sondern mindestens ein weiterer Versicherer auf den Zug aufgesprungen ist; der Text ist in Nuancen anders. Doch auch diese These widerlegt UE nachfolgend. |

     

    Versicherer interessiert sich für Angebote aus den Restwertbörsen

    Der Versicherer schreibt ‒ offenbar auch regressvorbereitend ‒ den Schadengutachter an: „Zunächst wollen Sie bitte angeben, ob das Fahrzeug auch in eine Restwertbörse gestellt wurde, wie es inzwischen üblich sein dürfte. … Lassen Sie uns daher wissen, welche Angebote insgesamt vorlagen, nach unserer Ansicht sind diese Gebote bereits nach Auftragsrecht an den Auftraggeber herauszugeben.“

     

    Reaktionsmöglichkeiten, wenn Fahrzeug in Börse eingestellt war

    Es ist nun Geschmackssache, ob man ‒ wenn es so war ‒ mitteilt, dass das Fahrzeug in eine Restwertbörse eingestellt war, aus den Ergebnissen jedoch alles aussortiert wurde, was nicht den Kriterien der BGH-Rechtsprechung „örtlicher allgemeiner Markt“ entsprochen hat. Dazu können Sie den Textbaustein 573 benutzen (Abruf-Nr. 49329472), bei dem Sie lediglich den ersten Satz austauschen. Der muss dann heißen: „Sie fragen, ob das Fahrzeug in einer Restwertbörse stand. Ja, es stand in einer Börse. Dazu ist allerdings Folgendes zu sagen: …“ Und danach ab dem zweiten Absatz weiter wie im Textbaustein.