· Fachbeitrag · Restwert
Vorlage des Gutachtens vor Restwertverkauf?
| In der Restwertfrage war lange Ruhe: Der Geschädigte darf den Unfallwagen laut BGH auf der Grundlage des gutachterlich festgestellten Restwertes verkaufen, solange der Versicherer kein Überangebot vorgelegt hat. Durch eine Entscheidung des 13. Senats des OLG Köln motiviert, versuchen einige Versicherer, die Rechtslage zu ändern. Angesichts der aufflackernden Kampagne wird UE kontinuierlich darüber berichten und die Ergebnisse pro und contra Vorlagepflicht in einer Liste zusammenstellen. Damit kennen Sie die aktuelle Situation für Ihren jeweiligen Gerichtsbezirk. |
OLG Köln: Der eine Senat sagt so, der andere so
Am OLG Köln hat sich nun der 3. Senat gegen den Beschluss des 13. Senats gestellt. Im Terminprotokoll heißt es: „Der insoweit vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln ... geäußerten Auffassung folgt der Senat nicht; sie dürfte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht hinlänglich berücksichtigt haben.“ Daraufhin hat der Versicherer anerkannt und die Restwertdifferenz erstattet (OLG Köln, Terminprotokoll vom 30.7.2015 in Verbindung mit Anerkenntnisurteil vom 30.7.2015, Az. 3 U 46/15, Abruf-Nr. 146044, eingesandt von Rechtsanwalt Rolf-Helmut Becker, Bergneustadt).
Wichtig | Also muss der Geschädigte dem Versicherer vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs keine Gelegenheit zum Überbieten geben. Informieren Sie bitte Ihre Anwälte über die neue Situation am OLG Köln!
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