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  • · Fachbeitrag · Restwert

    Vorsicht: Auch das LG Köln fordert die Vorlage des Gutachtens

    | „UE“ liegt ein Urteil des LG Köln vor. Darin folgt das LG dem OLG Köln und nimmt ebenfalls eine Pflicht des Geschädigten an, nach Vorlage des Schadengutachtens beim gegnerischen Haftpflichtversicherer mit dem Verkauf des Unfallfahrzeugs einige Tage zu warten. |

     

    Hintergrund | „UE hat wiederholt, zuletzt in der September-Ausgabe 2014, die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des OLG Köln reklamiert, wonach der Geschädigte den Restwert vor Veräußerung des Fahrzeugs beim eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zur Prüfung vorlegen müsse. Denn die Instanzrechtsprechung spricht sich auf breiter Front gegen den OLG Köln-Beschluss aus und wendet die Grundsätze an, die der BGH aufgestellt hat. Danach gibt es eine solche Vorlagepflicht nicht.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Region Köln ist also Vorsicht geboten. Da ist es ein schwacher Trost, dass das LG Köln im selben Urteil ein Standgeld in Höhe von 10 Euro pro Tag akzeptiert (LG Köln, Urteil vom 29.7.2014, Az. 24 O 413/14; Abruf-Nr. 142778). Die Konsequenz des Abwartens ist ja, dass das verunfallte Fahrzeug länger abgestellt werden muss.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Argumentationshilfe zum ‚OLG Köln-Unsinn‘“, UE 9/2014, Seite 6
    • Textbaustein 379: Restwert - „OLG Köln-Unsinn“ und der BGH (H)
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 3 | ID 42961109