· Fachbeitrag · Sachverständigenhonarar
AG Coburg beim Erstattungsanspruch auf Linie des BGH
| Der Geschädigte genügt im Regelfall seiner Vortragslast im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB, wenn er die Rechnung des Schadengutachters vorlegt. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte eine größere Leasinggesellschaft ist, entschied das AG Coburg. |
Hintergrund | Trotz der eindeutigen Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13; Abruf-Nr. 140719) kürzen einige Versicherer unverdrossen den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung des Sachverständigenhonorars. Von besonderer Bedeutung war daher in diesem Zusammenhang die Frage, wie das AG Coburg die BGH-Rechtsprechung umsetzen würde. Eine Antwort darauf gibt dieses Urteil: Es ist absolut gradlinig an Karlsruhe orientiert. Insoweit kann Entwarnung gegeben werden (AG Coburg, Urteil vom 25.4.2014, Az. 12 C 356/14; Abruf-Nr. 142205; eingesandt von Rechtsanwalt Knut Meyer-Degering, Braunschweig).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „BGH nimmt abermals zum Sachverständigenhonorar und zu den Nebenkosten Stellung“, UE 4/2014, Seite 11
- Beitrag „AG Fürth bügelt die Einwendungen des Versicherers ab“, UE 8/2014, Seite 3