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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Der Geschädigte muss die Preise für ein Schadengutachten nicht vergleichen

    | Immer wieder versucht ein Versicherer, die Erstattung von Sachverständigenhonoraren zu kürzen mit der These, das Gutachten sei zu teuer. Und immer wieder weisen die Gerichte diesen Versicherer darauf hin: Maßstab ist der Vorab-Blickwinkel des Geschädigten. Der hat aber vor der Beauftragung des Schadengutachters keine Preisvergleichspflicht, schon weil es dazu keine sinnvolle Möglichkeit gibt. |

     

    So hat es beispielsweise jüngst das AG Montabaur (Urteil vom 7.1.2014, Az. 19 C 248/13; Abruf-Nr. 140447) entschieden. Und so ist es auf der Grundlage der BGH-Entscheidung zu dieser Frage (BGH, Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06; Abruf-Nr. 070758) Rechtsprechung nahezu aller Gerichte.

     

    Der BGH hat das schon entschieden

    Im BGH heißt es wörtlich: „Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.“