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  • 08.03.2013 · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar


    Eine unsinnige Kürzung – dreimal Gutachtenkosten


    | Holt der Geschädigte nach der Kürzung gutachterlich kalkulierter Reparaturkosten im Falle einer fiktiven Abrechnung eine weitere technische Stellungnahme des Schadengutachters ein, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer nach Ansicht des AG Heinsberg die Kosten für diese Stellungnahme ebenfalls tragen.
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