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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Ergänzende Stellungnahme des SV im Sonderfall - kein Verstoß gegen Schadenminderungspflicht

    | Erhebt der Versicherer Einwendungen gegen das Schadengutachten und berechnet der Sachverständige dem Geschädigten für seine dadurch erforderliche ergänzende Stellungnahme weitere Kosten, muss der Versicherer dem Geschädigten diese Kosten erstatten. Das gilt auch dann, wenn sich die Einwendungen des Versicherers im Ergebnis als richtig erweisen, entschied das AG Neuburg an der Donau. |

     

    Im ersten Moment erstaunt das Urteil. Doch es ist „Schadenrecht vom Feinsten“. Es kommt nämlich nur darauf an, ob der Geschädigte die Einholung der Stellungnahme für erforderlich halten durfte und nicht darauf, ob sie es war. (AG Neuburg an der Donau, Urteil vom 13.3.2014, Az. 3 C 330/13; Abruf-Nr. 140916; eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).

     

    Spuren an Felge und Reifen: Vom Unfall oder nicht?

    Der zugrunde liegende Fall: An Felge und Reifen war eine Beeinträchtigung auf der Grenze zwischen Gebrauchsspur und Schaden. Die war der Geschädigten bisher nicht aufgefallen. Deshalb hat sie diese für unfallbedingt gehalten und eine ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen eingeholt.