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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Ersatz der Kosten für Zweitgutachten nach Kritik des Versicherers

    | Kürzt der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die mit einem Schadengutachten belegten Reparaturkosten unter Hinweis auf eine Prüfung durch einen Dienstleister, darf der Geschädigte diesen „Prüfbericht“ abermals seinem Schadengutachter zur Überprüfung vorlegen. Stellt sich dabei heraus, dass das Gutachten richtig war und der Prüfbericht neben der Sache liegt, muss der Versicherer nach Ansicht des AG Heinsberg auch die Kosten erstatten, die der Schadengutachter für die zweite Tätigkeit berechnet. |

     

    Wichtig | Beim zweiten Gutachten darf der Schadengutachter nach Zeitaufwand abrechnen, also auf Stundenbasis. Er ist an die Abrechnungsweise beim Erstgutachten, die an die Schadenhöhe anknüpft, nicht mehr gebunden, so das AG Heinsberg (Urteil vom 11.7.2012, Az. 18 C 84/12; Abruf-Nr. 122654, eingesandt von RA Jürgen Frese, Heinsberg).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 2 | ID 35257340