26.11.2015 · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
Fahrtkosten: Entfernung x Kilometer plus Fahrzeitpauschale
| Ein Geschädigter muss nach Ansicht des LG Stendal nicht den einzigen am Ort ansässigen Sachverständigen wählen, wenn er nach einem Haftpflichtschaden ein Schadengutachten benötigt. Beauftragt er einen 20 km entfernt ansässigen Gutachter, verstößt er damit auch vor dem Hintergrund der Fahrtkosten nicht gegen die Schadenminderungspflicht. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Schadengutachter neben den 70 Cent pro Kilometer weitere 50 Cent pro Kilometer für die Fahrzeit berechnet. |
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