· Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
Geschädigter muss sich nicht nach Gutachtenpreis erkundigen
| Der Geschädigte kann vor der Beauftragung eines Schadengutachters keinen sinnvollen Preisvergleich vornehmen. Deshalb muss der Versicherer Gutachterkosten regelmäßig in der geltend gemachten Höhe erstatten. Die Grenze ist erst erreicht, wenn auch einem Laien auffallen muss, dass das Honorar erheblich überhöht ist, entschied das LG Bayreuth. |
Das Urteil besticht dadurch, dass es hinsichtlich der Erstattung von Gutachtenkosten die Grundsätze auflistet, die es rund um diese Frage gibt. Dabei stützt es sich auf die Rechtsprechung des BGH und auf verschiedene OLG-Urteile. Es eignet sich daher in vielen Streitigkeiten als Stütze für die Argumentation. So stellt das LG unter anderem fest, dass
- der Gutachter nach 315 BGB einen Spielraum hinsichtlich der Honorarfestsetzung habe
- und der Geschädigte das Recht habe, den Gutachter auch danach auszuwählen, dass er ihm unabhängig erscheint und dass er ihm vertraut (LG Bayreuth, Urteil vom 25.9.2013, Az. 12 S 64/13, Abruf-Nr. 140283).
PRAXISHINWEIS | Im Großen und Ganzen kann man die Prozesse rund um die Erstattung von Gutachtenkosten dahingehend zusammenfassen, dass die Versicherer dabei keinen Blumentopf gewinnen. Die dennoch ungebrochene Lust an der Kürzung dieser Position lässt sich nur damit erklären, dass die Sachverständigen hinsichtlich der mit der Prozessführung verbundenen Mühe mürbe gemacht werden sollen, bis sie „freiwillig“ die Preise senken. |