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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Gutachten nur zur Position Wertminderung

    | Ist nur noch die Position Wertminderung offen, ist es nicht mehr im Sinne von § 249 BGB erforderlich, dass der Geschädigte ein vollständiges Schadengutachten einholt. Der Versicherer muss dann nach Ansicht des LG Dresden nur die Kosten erstatten, die für ein Schadengutachten entstanden wären, das isoliert die Wertminderung ermittelt. |

     

    PRAXISHINWEIS | Das kommt vor: Der Geschädigte hat sich ursprünglich mit einem Kostenvoranschlag begnügt und merkt im Verlauf der Regulierung - die Reparaturkosten hat der Versicherer bereits erstattet -, dass er sich auf diesem Weg um die ihm zustehende Wertminderung gebracht hat bzw. gebracht wurde. Nun will er die noch geltend machen. Dann kann er nicht im Nachhinein auf Kosten des eintrittspflichtigen Versicherers ein vollständiges Gutachten einholen. Er muss den Gutachtenauftrag auf die Ermittlung des merkantilen Minderwerts begrenzen (LG Dresden, Urteil vom 29.6.2012, Az. 3 S 730/11; Abruf-Nr. 123759).

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37180610