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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Gutachterliche Schadenprognose bei Bagatellschaden

    | Bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze (hier 561,62 Euro netto) darf der Geschädigte den Schadengutachter mit einer Reparaturkostenprognose beauftragen. Liegen die Kosten etwa in der Größenordnung, die auch eine Werkstatt für einen Kostenvoranschlag berechnen würde (hier knapp 100 Euro), verstößt der Geschädigte damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht. So urteilte das AG Lüdenscheid. |

     

    Das Argument, dass eine Werkstatt die Kosten bei einer Reparatur verrechnen würde, verfängt schon deshalb nicht, weil der Geschädigte nicht verpflichtet ist, eine Reparatur vornehmen zu lassen (AG Lüdenscheid, Urteil vom 28.02.2019, Az. 94 C 404/18, Abruf-Nr. 207785, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Mayer, Sprockhövel).

     

    Finger weg von Kostenvoranschlägen bei Haftpflichtschäden

    Das ist ein wiederkehrendes Thema. Es spricht alles gegen Kostenvoranschläge und alles für die Einschaltung eines Schadengutachters. Die Schadengutachter gelten in der Rechtsprechung als neutral. Jedenfalls darf der Geschädigte sie für neutral halten. Ein Kostenvoranschlag ist hingegen eine interessengetriebene Leistung der Werkstatt, die im günstigsten Fall später die Rechnung stellen möchte. Dass eine möglichst hohe Rechnung durch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorbereitet wird, liegt auf der Hand.