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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Ist halbes Honorar wegen unzureichender SV-Qualifizierung rechtens?

    | Rund um die Erstattung des Sachverständigenhonorars bei Kfz-Unfällen gibt es ungezählte Einwendungsvarianten auf Seiten der Versicherer. Ein UE-Leser berichtet uns von einem Vorgang, bei dem der Versicherer die „nicht erkennbare Qualifikation“ des Sachverständigen als Argument für eine Kürzung heranzieht. |

     

    Frage: Uns schreibt ein Versicherer: „Aufgrund nicht bekannter und anhand des Gutachtens nicht erkennbarer Qualifikationsmerkmale ist eine Berechnung des Honorars auf Basis der BVSK-Tabelle nicht heranzuziehen. Das zu berechnende Grundhonorar wurde in Anlehnung an das BGH-Urteil vom 29.10.2019 (Az. VI ZR 104/19) nach der erforderlichen Zeit bemessen, welche ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Erfahrung und Befähigung ‒ unter Zugrundelegung sachgemäßer Auftragserledigung ‒ benötigen würde. Bei der Berechnung wurden regionale Stundensätze für Sachverständigen- sowie Büroleistungen berücksichtigt, die aus allgemeinen und für jedermann zugänglichen Erhebungen entnommen wurden.“ Ist das rechtens?

     

    Antwort: Nein, das ist nicht rechtens. Das ergibt sich weder aus dem Schadenbegriff noch aus der zitierten Rechtsprechung des BGH.