· Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
Ist halbes Honorar wegen unzureichender SV-Qualifizierung rechtens?
| Rund um die Erstattung des Sachverständigenhonorars bei Kfz-Unfällen gibt es ungezählte Einwendungsvarianten auf Seiten der Versicherer. Ein UE-Leser berichtet uns von einem Vorgang, bei dem der Versicherer die „nicht erkennbare Qualifikation“ des Sachverständigen als Argument für eine Kürzung heranzieht. |
Frage: Uns schreibt ein Versicherer: „Aufgrund nicht bekannter und anhand des Gutachtens nicht erkennbarer Qualifikationsmerkmale ist eine Berechnung des Honorars auf Basis der BVSK-Tabelle nicht heranzuziehen. Das zu berechnende Grundhonorar wurde in Anlehnung an das BGH-Urteil vom 29.10.2019 (Az. VI ZR 104/19) nach der erforderlichen Zeit bemessen, welche ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Erfahrung und Befähigung ‒ unter Zugrundelegung sachgemäßer Auftragserledigung ‒ benötigen würde. Bei der Berechnung wurden regionale Stundensätze für Sachverständigen- sowie Büroleistungen berücksichtigt, die aus allgemeinen und für jedermann zugänglichen Erhebungen entnommen wurden.“ Ist das rechtens?
Antwort: Nein, das ist nicht rechtens. Das ergibt sich weder aus dem Schadenbegriff noch aus der zitierten Rechtsprechung des BGH.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig