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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Keine Deckelung der Nebenkosten des Gutachters auf 100 Euro

    | Die Berufungskammer des LG Paderborn hat ein Urteil des AG Paderborn aufgehoben und auf diese Weise bestätigt, dass es keine Deckelung der Nebenkosten beim Sachverständigenhonorar auf einen Betrag von 100 Euro gibt. Damit folgt das LG dem BGH (Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13 ; Abruf-Nr. 140719 ). |

     

    Kaum zu glauben, aber wahr: Trotz der eindeutigen BGH-Entscheidung (sehen Sie dazu UE 4/2014, Seite 11), behaupten einzelne Versicherer unverdrossen weiter, die Nebenkosten in der Rechnung des Schadengutachters dürften in Summe 100 Euro nicht überschreiten. Und sie finden Gerichte, die das mitmachen. Wenn der Amtsrichter die BGH-Entscheidung nicht gekannt hätte, wäre das vielleicht noch verzeihlich gewesen. Doch er hat sie in seinem Urteil zitiert, dann aber abenteuerlich „verbogen“. Allerdings hat die Berufungskammer des LG Paderborn das AG deutlich in die Schranken gewiesen (LG Paderborn, Urteil vom 15.5.2014, Az. 5 S 22/14; Abruf-Nr. 141917).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Vorgang in Paderborn zeigt auch, dass Sachverständige gut daran tun, nicht im Windschatten der BGH-Entscheidung und der ihr folgenden Instanzurteile die Preisschraube zu überdrehen. Irgendwo werden die Versicherer wieder Amtsrichter finden, die insbesondere bei nicht berufungsfähigen Urteilen zeigen, was sie davon halten.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „BGH nimmt abermals zum Sachverständigenhonorar und zu den Nebenkosten Stellung“; UE 4/2014, Seite 11
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 3 | ID 42762485