· Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
Kosten für SV-Begleitung bei Nachbesichtigung
| Verlangt der gegnerische Haftpflichtversicherer eine Nachbesichtigung und stimmt der Geschädigte dem nur zu, wenn auch der ursprünglich für ihn tätige Sachverständige teilnimmt, muss der Versicherer die vom Sachverständigen dafür berechneten Kosten erstatten, so das AG Berlin-Mitte. |
Wörtlich sagt das Gericht: „Die Beklagte hat - wie sie selbst weiß - kein Recht auf eine Nachbesichtigung. Wenn die Klägerin ihr diese ermöglicht, aber nur, wenn dann auch ‚ihr‘ Sachverständiger dabei ist und die Kosten erstattet werden, muss die Beklagte eben abwägen, ob sie sich darauf einlässt oder eben auf die Nachbesichtigung verzichtet, was die Beklagte gleichwohl nicht getan hat. Die Klägerin hatte dies schließlich deutlich, rechtzeitig und unmissverständlich vorab klargestellt.“
Und nicht ohne Süffisanz endet diese Urteilspassage mit den Worten: „Die Klägerin konnte schließlich auch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte nur berechtigte Abzüge vornehmen würde. Weshalb hier die Klägerin ein größeres Zutrauen zu der Beklagten haben sollte, als diese offensichtlich zu ihr hat, ist nicht nachzuvollziehen.“ (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2016, Az. 102 C 3073/16, Abruf-Nr. 189095, eingesandt von Rechtsanwalt Patrick Rümmler, Berlin)
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