· Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar / Kostenvoranschlag
„Kostenvoranschlag“ durch Schadengutachter
| Liegt der Fahrzeugschaden unterhalb der Bagatellgrenze und erstellt der Schadengutachter daher statt eines vollständigen Gutachtens nur eine Kostenkalkulation, darf die zehn Prozent der Schadensumme kosten. Ein solcher Betrag ist dann schadenrechtlich erstattungsfähig, entschied das AG Berlin-Mitte. Erfahren Sie, warum das nur sehr kurz begründete Urteil durchaus kritisch zu sehen ist. |
Das Urteil basiert auf der zweifelhaften These, dass eine Werkstatt Kostenvoranschläge üblicherweise mit zehn Prozent der Schadensumme berechnet (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.9.2013, Az. 102 C 3011/13; Abruf-Nr. 133155; eingesandt von Rechtsanwalt Marcus Gülpen, Berlin/Potsdam). Aber es ist nun in der Welt, und der Versicherer, der rund um Sachverständigenhonorare zu den „aktivsten“ gehört, wird es immer wieder aus dem Hut zaubern. )
Die zweite Seite der Medaille
Umgekehrt kann eine Werkstatt das Urteil aus dem Hut ziehen, wenn sich der Geschädigte auf das Ansinnen des Versicherers, sich mit einem Kostenvoranschlag zu begnügen, zustimmend eingelassen hat. Das geschieht ja durchaus auch oft bei höheren Schäden. Steht also der Geschädigte auf der Matte und will partout einen Kostenvoranschlag oder hat der Versicherer bei Kaskoschäden sogar das Recht, die Einschaltung eines Schadengutachters abzulehnen, sind nach diesem Urteil zehn Prozent der Schadensumme ein angemessener Betrag für die Erstellung eines Kostenvoranschlags.
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