23.05.2019 · Nachricht · Sachverständigenhonorar
Minimale (angebliche) Überteuerung nicht erkennbar
| Wenn der Versicherer vorgerichtlich 96 Prozent der Kosten für das Schadengutachten erstattet, ist der Einwand im Rechtsstreit, der Geschädigte habe die Überhöhung der Gutachtenkosten um die offengebliebenen vier Prozent erkennen können, nicht tragfähig (AG Siegen, Urteil vom 09.04.2019, Az. 14 C 1022/18, Abruf-Nr. 208959 , eingesandt von DAMIUS Die Unfallkanzlei, Ottweiler). |
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