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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Schadengutachten bei relativ niedrigem Schaden

    | Wenn der Versicherer das vom Geschädigten eingereichte Schadengutachten durch einen Dienstleister prüfen ließ, ist umso weniger zu erwarten, dass er auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags anstandslos reguliert hätte, entschied das AG Ravensburg. |

     

    Der Klassiker: Der Schaden liegt relativ niedrig, hier 1.126,83 Euro. Der Versicherer wendet ein, das sei ein Bagatellschaden, ein Kostenvoranschlag hätte genügt. Nein, sagt das Gericht:

    • Erstens ist der Schaden oberhalb der Bagatellgrenze angesiedelt.