06.08.2014 · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
Schadengutachten plus zwei Kopien sind zu erstatten
| Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Schadengutachten zuzüglich zweier Kopien, entschied das AG München. Denn er braucht ein Exemplar für sich, ein Exemplar für seinen Rechtsanwalt und ein Exemplar, dass er an den Versicherer sendet. |
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