· Nachricht · Sachverständigenhonorar
Schadengutachter bestätigt vollständige 130-Prozent-Reparatur
| Beauftragt der Geschädigte nach einer 130-Prozent-Reparatur einen Schadengutachter, damit dieser bestätigt, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt wurde, muss der Schädiger die dafür aufgewendeten 40 Euro erstatten, entschied das AG Bad Waldsee. |
Weil es bei der Erstattung der Kosten für eine 130-Prozent-Reparatur auf den Umfang und die Qualität der Instandsetzung ankommt, darf der Geschädigte davon ausgehen, dass die Vorlage einer solchen sachverständigen Bestätigung eine sinnvolle Maßnahme zur reibungslosen Durchsetzung der Schadenersatzforderung ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Versicherer eine solche Bestätigung angefordert hat (AG Bad Waldsee, Urteil vom 30.11.2017, Az. 1 C 100/17, Abruf-Nr. 198240, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
PRAXISHINWEIS | Ob Letzteres (Erstattungspflicht auch wenn der Versicherer keine Bestätigung angefordert hat) allerdings von allen Gerichten so gesehen wird, ist nicht zuverlässig vorhersehbar. |
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