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  • 11.10.2016 · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Schadengutachter muss nicht den kürzesten Weg nehmen

    | Gibt es vom Büro des Schadengutachters zwei Wege zum Besichtigungsort des Fahrzeugs, nämlich einen kürzeren, aber langsameren durch die Stadt, und einen weiteren, aber schnelleren über die Autobahn, ist es schadenrechtlich nicht geboten, dass der Gutachter den kürzeren nimmt. So sieht es das AG Landshut. |