· Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
Sinkt das Honorar mit gelungener Verweisung auf eine Werkstatt mit geringeren Stundensätzen?
| Ein Sachverständiger hat sich mit der Frage an die Redaktion gewandt, ob er sein Honorar tatsächlich nach unten anpassen muss, wenn er in seinem Gutachten mit den Markenstundenverrechnungssätzen am Ort kalkuliert, der Versicherer aber auf Grundlage der Stundensätze einer Karosseriewerkstatt fiktiv gegenüber dem Geschädigten abgerechnet hat. |
Frage: Als Schadengutachter habe ich ein Gutachten für einen Haftpflichtschaden an einem älteren Fahrzeug erstellt. Das Fahrzeug war nicht scheckheftgepflegt. Ich habe dennoch auf der Grundlage der Markenstundenverrechnungssätze am Ort kalkuliert. Der Versicherer hat auf der Grundlage der Stundensätze einer Karosseriewerkstatt fiktiv abgerechnet, wogegen sich der Geschädigte am Ende nicht gewehrt hat. Ich rechne mein Gutachtenhonorar immer orientiert an der Schadenhöhe ab. Nun sagt der Versicherer: Weil die Schadenhöhe im Ergebnis der Regulierung niedriger sei, müsse ich meine Rechnung nach unten anpassen. Ist das richtig?
Unsere Antwort: Nein, das ist nicht richtig. Auch auf der Grundlage der sogenannten „VW-Entscheidung“ des BGH (Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 ; Abruf-Nr. 093676 ) bleibt es dabei: Im Grundsatz stehen dem Geschädigten die Stundenverrechnungssätze der Marke am Ort zu. Das gilt auch dann, wenn sein Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist. So sagt es der Leitsatz a) der Entscheidung.
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