27.10.2016 · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
Stellungnahme des SV nach Einwendungen erstattungsfähig
| Erhebt der gegnerische Haftpflichtversicherer gegen einzelne Schadenpositionen im Schadengutachten, das ihm für die Regulierung des Fahrzeugschadens vorgelegt wurde, Einwendungen, darf der Geschädigte den Schadengutachter um eine nochmalige Stellungnahme bitten. Die Kosten dafür, im Urteilsfall 145,78 Euro, muss der Versicherer erstatten, entschied das AG Salzgitter. |
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