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  • 07.10.2015 · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Versicherer will Gegenüberstellung – Gutachter ist dabei

    | Zweifelt der Versicherer an, dass alle oder überhaupt Schäden aus dem aktuellen Unfallereignis stammen und verlangt er die Gegenüberstellung der beschädigten Fahrzeuge, um die Kompatibilität der Beschädigungen zu überprüfen, darf der Geschädigte seinen Schadengutachter hinzuziehen. Berechnet der Gutachter ihm dafür Kosten, muss der Versicherer diese Kosten dem Geschädigten erstatten (LG Hamburg, Urteil vom 9.7.2015, Az. 323 S 13/15, Abruf-Nr. 145426 ). |