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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Versicherer will nur Kostenvoranschlag - Na und?

    | Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ein vollständiges Schadengutachten einzuholen, wird bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze nicht dadurch begrenzt, dass der Versicherer zuvor darum gebeten hat, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer muss auch in einem solchen Fall die Gutachtenkosten erstatten, urteilt das AG Coesfeld. |

     

    Das Urteil ist goldrichtig (AG Coesfeld, Urteil vom 26.11.2012, Az. 6 C 93/12; Abruf-Nr. 123761; mitgeteilt von Rechtsanwältin Inka Pichler, Wiesbaden). Denn auf Kostenvoranschlagsebene gibt es regelmäßig Streit um die Erstattung der dafür entstandenen Kosten (sehen Sie dazu das Urteil des AG Gronau, UE 1/2013, Seite 1). Und die Frage der Wertminderung bleibt dann auch unbeantwortet. Also gilt in solchen Fällen: Nur Mut!

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Kosten für Kostenvoranschlag erstattungspflichtigl“, UE 1/2013, Seite 1
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 3 | ID 37188200