· Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar
Von Wiederholungen genervtes Gericht findet einen guten Weg
| Wenn immer wieder derselbe Versicherer mit den immer gleichen unrichtigen Argumenten die Erstattung der Sachverständigenhonorare kürzt, kann ein Urteil auch aussehen, wie das des AG Leipzig. |
Das AG Leipzig (Urteil vom 27.11.2012, Az. 103 C 7194/12) wörtlich: „Zur Vermeidung von Wiederholungen und zur weiteren Erläuterung seiner Gründe nimmt das Gericht Bezug auf die bisherigen Entscheidungen beim AG Leipzig, die den Parteien-Vertretern hinlänglich bekannt sein dürften sowie die übrige Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Leipzig (vgl. 103 C 6357/08, 103 C 6358/08, 103 C 6158/08, 103 C 9286/11, 103 C 5088/06, 103 C 9130/05, 103 C 797/06, 103 C 6993/07, 103 C 3386/12). In Übereinstimmung mit den überwiegenden Entscheidungen des AG Leipzig sind die begehrten Grundhonorarforderungen nach den geltenden Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitserwägungen weder erhöht noch aus sonstigen Gründen unangemessen. Vielmehr entspricht die Geltendmachung nach dem sogenannten Grundhonorar durchweg dem, was allgemein im Bezirk Leipzig an Sachverständigenkosten gewährt und als angemessen angesehen wird. So auch im Entscheidungsfall.“