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  • · Nachricht · Sachverständigenhonorar

    Wer Rechnungsprüfung haben will, muss Kosten erstatten

    | Eine Rechnungsprüfung durch den Schadengutachter ist nicht Bestandteil der Gutachtenerstellung. Der Schadengutachter kann sie gesondert an den Geschädigten berechnen. Hat der Versicherer den Geschädigten gebeten, den Schadengutachter zu einer Rechnungsprüfung zu veranlassen, muss er auch die Kosten dafür erstatten. So urteilte das AG Plön. |

     

    Der das Urteil einsendende Anwalt informierte uns zum besseren Verständnis darüber, dass der Versicherer ihm schrieb: „Wir bitten Ihren Mandanten, über den von ihm beauftragten Sachverständigen eine Rechnungsprüfung zu veranlassen und haben o. g. Vorschuss an die Werkstatt ausgezahlt.“ Um dann einen Monat später zu schreiben: „Das berechnete Honorar des von Ihrem Mandanten beauftragten Sachverständigen für die durchgeführte Rechnungsprüfung sollte ebenfalls im Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen enthalten sein.“ Dieser Auffassung des Versicherers schloss sich das AG Plön (Urteil vom 26.07.2018 Az. 73 C 57/18, Abruf-Nr. 202698, eingesandt von Rechtsanwalt Henrik Momberger, Düsseldorf) nicht an.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Kosten für Reparaturablaufplan erstattungsfähig“, UE 8/2008, Seite 1 → Abruf-Nr. 45400119
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 3 | ID 45428639