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AG Coburg sehr klar gegen SV-Zeithonorarabrechnung
| Der Versuch, die vom BGH in ständiger Rechtsprechung akzeptierte Berechnung des Gutachtenhonorars in Anlehnung an die Schadenhöhe durch eine erzwungene Abrechnung nach Zeitaufwand zu ersetzen, ist auch beim AG Coburg krachend gescheitert. Den viele Seiten umfassenden Schriftsatz des Anwalts des Versicherers hat das Gericht recht klar verworfen. |
Die an der Schadenhöhe orientierte Abrechnungsmethode sei allgemein anerkannt und im zu entscheidenden Fall auch korrekt umgesetzt. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts, opportune Unternehmentscheidungen wie dessen Abrechnung durch vom Schädiger gewünschte Abrechnungsmethoden zu ersetzen. Da die gewählte Abrechnungsmethode nach Schadenhöhe grundsätzlich keinen Bedenken unterliege, erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit der vom Versicherer favorisierten Zeitmethode (AG Coburg, Urteil vom 21.08.2023, Az. 12 C 1193/23, Abruf-Nr. 236965, eingesandt von Rechtsanwalt Timo Miltenberger, Kanzlei am Rittersteich, Coburg).
Zum selben Ergebnis kommt das AG Siegburg und braucht dafür knapp mehr als drei Zeilen der insgesamt sieben Zeilen der Urteilsbegründung: Der Versicherer könne sich nicht darauf berufen, dass der Sachverständige sein Honorar zwingend nach Zeitaufwand bemessen müsse. Eine Bemessung nach Schadenshöhe ‒ auch nach der Honorartabelle BSVK ‒ sei gleichermaßen zulässig (AG Siegburg, Urteil vom 17.08.2023, Az. 123 C 80/23, Abruf-Nr. 236974, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).