· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Anwaltseinschaltung ja, aber bitte nur seriös!
| Ein Urteil vom AG Hannover gibt Anlass, das Dreieck aus Werkstatt, Geschädigtem und Rechtsanwalt noch einmal näher zu beleuchten. Dort hatte der Versicherer angezweifelt, dass der Geschädigte den Anwalt beauftragt hat. In Wirklichkeit sei der Anwalt für die Werkstatt tätig geworden. |
Verlässliche Zahlen gibt es dazu nicht, aber aus Kreisen der Versicherer hört man immer wieder, dass die Anwaltseinschaltungsquote bei Haftpflichtschäden kontinuierlich ansteigt. Gleichzeitig finde dabei eine Konzentration auf die auf Unfallabwicklung spezialisierten Kanzleien statt. Wenn das so stimmt, und viele Anzeichen sprechen dafür, ist das für die Versicherer doppelt bitter.
Entsprechend nervös wird dort reagiert. Immer wieder wird versucht, die Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der Anwaltsgebühren in Frage zu stellen. Über diese Entwicklung und die zunehmend stabile Rechtsprechung dazu haben wir mehrfach berichtet. Das OLG Frankfurt hält es gar für „geradezu fahrlässig“, eine Unfallschadenregulierung ohne anwaltliche Unterstützung zu versuchen (Urteil vom 1.12.2014, Az. 22 U 171/13, Abruf-Nr. 143780).
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