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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Aufschlag auf WBW, wenn der Geschädigte nicht reparieren lässt

    | Im Haftpflichtschadenrecht darf der Geschädigte sein Fahrzeug über die Differenz aus Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert hinaus reparieren lassen. Das ist für den Versicherer teurer als die Totalschadenabrechnung. Lässt er nicht reparieren, darf er die Verwertung des Fahrzeugs zum Restwert aus dem Gutachten selbst in die Hand nehmen. Überangebote des Versicherers spielen keine Rolle, wenn sie nicht vor Verwertung des Fahrzeugs eintreffen. Beide Probleme will ein Versicherer nun offenbar mit einer neuen Idee lösen. Das führt zur Frage eines Rechtsanwalts: |

     

    Frage: Der Schaden am Fahrzeug meines Mandanten wurde auf der Grundlage des Schadengutachtens wie folgt beziffert:

     

    WBW brutto 10.500 Euro, RW brutto 3.900 Euro