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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Beim Versicherer angestellter SV haftet für Fehleinschätzung und Schadenfolgen persönlich

    | Mit den Folgen einer Fehleinschätzung eines beim Versicherer angestellten Sachverständigen, die zu einem Folgeschaden geführt hat, beschäftigt sich der BGH ‒ mit sehr unangenehmen Folgen für den Sachverständigen. |

    Sachverständiger hält die Werkstatt von korrekter Arbeit ab

    Der Geschädigte beauftragt die Werkstatt mit der vollständigen Reparatur. Der beim regulierungspflichtigen Versicherer angestellte Sachverständige schaltet sich ein und beanstandet einen Teil des von der Werkstatt beabsichtigten Reparaturwegs als „unnötig“ mit der Bemerkung „… treibt nur die Kosten in die Höhe …“. Daraufhin unterlässt die Werkstatt diesen Reparaturanteil. Dann stellt sich heraus, dass der Reparaturanteil doch zwingend notwendig war, denn das Unterlassen führt zu einem Folgeschaden. Das Ergebnis: Nicht nur die Werkstatt haftet, sondern der beim Versicherer angestellte Sachverständige auch, nämlich deliktisch aus § 823 BGB (BGH, Urteil vom 07.07.2020, Az. VI ZR 308/19, Abruf-Nr. 217338).

     

    Der erste Schaden war entstanden, als ein Mitarbeiter einer Tankstelle nach einem „Tankwartcheck“ den Deckel des Kühlwasserausgleichsbehälters nicht wieder zuschraubte mit der Folge eines kapitalen Zylinderkopfschadens. Der Versicherer hinter der Tankstelle musste für den Schaden aufkommen.