· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
BGH: Der Schädiger hat kein Regierecht
| Der BGH hat entschieden: Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Schädiger kann vom nicht unternehmerisch tätigen Geschädigten nicht verlangen, dass er, der Schädiger selbst, die Reparaturaufträge erteilt. Auch wenn sich dem Leser das Urteil nicht auf Anhieb erschließt: Es hat weit über die unmittelbare Rechtsfrage hinaus Bedeutung, weil es erneut klarstellt, dass dem Schädiger kein Regierecht in der Unfallschadenregulierung zusteht. |
Der vom BGH entschiedene Fall
Der Schädiger war ein Fuhrunternehmer, mit dessen Lkw Leiteinrichtungen an einer Autobahn beschädigt wurden. Netto belief sich der Schaden auf 81.285,78 Euro. Die vom Geschädigten darauf zu entrichtende Mehrwertsteuer machte folglich 15.444,30 Euro aus. Und die macht für den Halter einer Fahrzeugflotte den entscheidenden Unterschied im Verhältnis zu einem „normalen Schädiger“:
- Ein „normaler“ Schädiger ist nicht unbedingt selbst daran interessiert, dass der Schaden niedrig ist. Denn wenn der Versicherer zahlt und der Schadenfreiheitsrabatt dahin ist, kommt es für ihn nicht unmittelbar darauf an.
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