· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Fiktive Abrechnung: Ein Versicherer legt jetzt konkrete Angebote vor
| Wenn fiktiv abgerechnet wird, zum Beispiel bei der Inzahlungnahme eines unreparierten Fahrzeugs, das keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, kann der gegnerische Haftpflichtversicherer auf die Preise anderer Werkstätten verweisen. Nach schlechten Erfahrungen trauen viele Gerichte den „Prüfberichten“ nicht mehr und verlangen - analog zur Restwertrechtsprechung - echte Angebote der Verweiswerkstätten. |
Voraussetzungen für den Verweis auf die Preise einer anderen Werkstatt sind unter anderem, dass
- das beschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre ist und nicht konsequent in einer Werkstatt der Marke repariert und gewartet wurde und
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