· Nachricht · Schadenabwicklung
Gebühren für Unfallortreinigung durch Feuerwehr
| Kosten, die der Träger der Straßenbaulast (hier: die Stadt Bautzen) dem Geschädigten für die Reinigung der Unfallstelle durch die Feuerwehr per Gebührenbescheid auferlegt, sind ein vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzender Schaden (LG Görlitz, Urteil vom 15.03.2019, Az. 5 O 384/18, Abruf-Nr. 208006 , eingesandt von Rechtsanwalt Norman Retzlaff, Bautzen). |
Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 2 | ID 45837702