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  • 04.03.2020 · Nachricht · Schadenabwicklung

    Kein Neu-für-alt-Abzug bei einem Kindersitz

    | Kann aus dem Schadenbild am Fahrzeug der Schluss gezogen werden, dass auf den Kindersitz erhebliche Kräfte eingewirkt haben, kann der Geschädigte einen neuen Kindersitz beanspruchen. Er kann den aktuellen Neupreis verlangen, weil beim Kauf eines gebrauchten Kindersitzes die Gefahr besteht, auch einen vorgeschädigten zu bekommen. Ein Neu-für-alt-Abzug ist dem Geschädigten deshalb nicht zumutbar, entschied das AG Osterholz-Scharmbeck. |