23.03.2015 · Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Kein Recht zur Nachbesichtigung ohne konkreten Grund
| Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat kein Recht auf eine Nachbesichtigung, wenn er nicht anhand einzelner aus seiner Sicht nicht nachvollziehbarer Schadenanteile konkret begründet, warum er nachbesichtigen möchte (LG Potsdam, Urteil vom 3.3.2015, Az. 11 O 166/14, Abruf-Nr. 144019 , eingesandt von Rechtsanwalt Bert Handschumacher, Berlin). |
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