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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Neu-für-Alt-Abzug oder Vorteilsausgleich wegen Wertverbesserung beim Haftpflichtschaden

    | Ein Vorteilsausgleich wegen einer Wertverbesserung oder ein Neu-für-Alt-Abzug findet bei Haftpflichtschäden nur statt, wenn der Vorteil für den Geschädigten einen wirtschaftlich verwertbaren, und nicht nur einen theoretischen Nutzen hat. Diese Aussage in einem Beschluss des OLG Köln ist wichtig, um der Sparwut der Versicherer beim Vorteilsausgleich Einhalt gebieten zu können. |

     

    Im Bestreben, an allen Ecken und Enden zu sparen, und seien es auch nur Kleinbeträge, die sich über die Anzahl der Fälle eben zu erklecklichen Summen addieren, wird von den Versicherern immer wieder der Neu-für-Alt-Abzug ins Spiel gebracht. Dazu sollten Sie Folgendes wissen:

    Die Diskussion um Worte und Begriffe

    Da ist zunächst Begriffliches zu klären. In der Welt der Sachverständigen gibt es eine Lehrmeinung, die besagt: Neu-für-Alt-Abzüge gebe es nur bei Kaskoschäden, bei Haftpflichtschäden komme stets nur eine Wertverbesserung in Betracht. Diese Differenzierung macht die Rechtsprechung so nicht mit: