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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Reparatur des werkstatteigenen Fahrzeugs: BGH bestätigt den Erstattungsanspruch der Werkstatt

    | Der BGH hat sein Urteil aus dem Jahr 1977 bestätigt: Wenn eine Werkstatt ein Fahrzeug, das ihr gehört, nach einem Haftpflichtschaden in der eigenen Werkstatt repariert, hat sie Anspruch auf Erstattung des Marktpreises für die Reparatur. Irgendwelche „Eigenkosten“ spielen keine Rolle. |

     

    Etwas anderer Fall, aber gleiche Grundsätze

    Der aktuelle Fall, war etwas anders gelagert. Es ging um eine Firma, die ihr gehörende Straßenabsperrungen, die beschädigt wurden, selbst repariert hat. Doch der BGH hat in diesem Zusammenhang generalisierend erläutert (BGH, Urteil vom 19.11.2013, Az. VI ZR 363/12; Abruf-Nr. 140203): Entscheidend ist der Zweck der Werkstatt.

     

    • Eine Ausnahme von der Regel „Marktpreis ist zu erstatten“ gilt, wenn die Werkstatt gerade den Zweck hat, eigene Fahrzeuge zu reparieren, wie zum Beispiel bei großen Speditionen oder Fuhrparks. Dann besteht nur Anspruch auf die tatsächlichen Kosten zuzüglich eines Gemeinkostenanteils.

     

    • Hat die Werkstatt den Zweck, darin Kundenfahrzeuge zu reparieren und dabei Gewinne zu erzielen, ist die Reparatur des eigenen Fahrzeugs eine überpflichtige Anstrengung. Denn währenddessen können die dadurch gebundenen Kapazitäten ja nicht zweckentsprechend eingesetzt werden.

     

    Auslastung ist Voraussetzung

    Der BGH hat aber auch klar gesagt, was schon früher das OLG Hamm herausgearbeitet hat: Das gilt nur, wenn die Reparatur nicht in Leerlaufzeiten ausgeführt wird. Wäre also ohnehin keine gewinnerzielungsträchtige Arbeit vorhanden gewesen, fehlt es an der überpflichtigen Anstrengung.

     

    Wichtig | Damit ist auch klar: Aktuelle Versuche mancher Versicherer, Rabattthemen in diese Rechtsfrage zu mogeln, sind zum Scheitern verurteilt. Denn das passt nicht zur Rechtsfigur der überpflichtigen Anstrengung.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Die Werkstatt muss Angaben zur Auslastung machen (sogenannte sekundäre Vortragslast), weil der Versicherer dazu ja nichts wissen kann. Die Beweislast dafür, dass die Angaben unzutreffend sein sollen, liegt aber beim Versicherer.
    • Den Textbaustein 046 haben wir gründlich aktualisiert und den Textbaustein 318 gelöscht. Deshalb drucken wir den Textbaustein 046 in dieser Ausgabe noch einmal ab. Beachten Sie bei Kaskoschäden, dass Sie den Textbaustein zunächst mit Ihrem Vertrag abgleichen müssen.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Textbaustein 046: Unfallreparatur am werkstatteigenen Fahrzeug
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 12 | ID 42490597