· Nachricht · Schadenabwicklung
Reparaturauftrag vor Gutachtenfertigstellung
| Dass sich der Geschädigte auf das Schadengutachten verlassen und der Werkstatt den Auftrag zur Reparatur auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen erteilen darf, ist ein alter Hut. Doch ebenso klar ist, dass der Reparaturauftrag oftmals erteilt wird, bevor das Gutachten fertig vorliegt. Daraus entstehen gelegentlich Probleme, wie die Leserfrage zeigt: |
Frage | Der Reparaturauftrag war vom Kunden unterschrieben, bevor das Gutachten vorlag. Jedoch lautete unser Auftrag nachweislich, auf der Grundlage des Gutachtens zu reparieren. Nun behauptet ein Versicherer, aufgrund des Zeitablaufs könne der Auftrag ja nicht auf dem Gutachten basieren. Deshalb seien seine Einwendungen, dies und das sei überflüssig gewesen, doch zu beachten. Ist das richtig?
Antwort | Der Zeitablauf ändert nach unserer Auffassung nichts am berechtigten Vertrauen des Geschädigten in das Schadengutachten. Ein Geschädigter ist ohnehin nicht im Stande, ein Gutachten auf seine Richtigkeit in den Details zu prüfen. Also spricht auch nichts dagegen, dass er dem Gutachten per Vertrauensvorschuss blind vertraut und den Auftrag an die Werkstatt erteilt, gemäß dem alsbald eintreffenden Gutachten zu reparieren. Allenfalls einen auch für einen Laien erkennbaren Fehler des Gutachtens müsste der Geschädigte sich dann zurechnen lassen. Von einem solchen Fehler des Gutachtens (wenn überhaupt einer vorliegt) kann aber keine Rede sein. Denn der Versicherer hat die nach seiner Auffassung beanstandungswürdigen Punkte auch nicht selbst erkannt, sondern erst durch eine Gutachtenüberprüfungsfirma ermitteln lassen. Das wiederum zeigt, dass auch Ihr Kunde nicht in der Lage ist, ein Gutachten zu prüfen. Also ist obiger Gedanke, dass er dem Gutachten blind und im Voraus vertrauen darf, zwingend.
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