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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Reparaturfreigabe als Haftungsanerkenntnis des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers

    | Wenn ein eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer der Werkstatt gegenüber eine Reparaturfreigabe ausspricht, nachdem er sich einen Kostenvoranschlag und Bilder hat schicken lassen, liegt darin ein Haftungsanerkenntnis. Will er diese Folge vermeiden, muss er zum Ausdruck bringen, dass es ihm nur um die Veränderung des unfallursächlichen technischen Zustands des beschädigten Fahrzeugs geht und sich die „Freigabe“ nur darauf bezieht. Das ergibt sich aus den Entscheidungen des LG Münster und des AG Dülmen in einem Fall. |

     

    Das ist ein heißes Thema. Schon der Begriff „Freigabe“ ist schillernd. Schaut man genauer hin, ist es allein Sache des Geschädigten, wann er zu reparieren beginnt. Da muss er keine „Freigabe“ einholen.

     

    Es kommt darauf an, wer „freigegeben“ hat

    Es gibt zwei ältere und vom LG Münster auch in Bezug genommene Urteile, bei denen der vom Versicherer entsandte Sachverständige die „Freigabe“ erteilt hatte. Da hatten die Gerichte anders entschieden als Dülmen und Münster. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass sich eine solche Aussage vom Sachverständigen direkt nach der Besichtigung vielleicht nur auf den technischen Zustand beziehen soll nach dem Motto: Technische Feststellungen sind nun nicht mehr zu treffen, unter diesem Gesichtspunkt kann der Zustand nun durch die Reparatur verändert werden.