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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Schnellere Zahlungen durch Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr?

    | Verzögerungen bei der Auszahlung von Erstattungsleistungen von Versicherern sind ein ewiger Quell des Unmutes. Daher überrascht die Frage eines „UE“-Lesers nicht, der wissen möchte, ob das neue „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ hier Abhilfe schaffen könnte. Die Antwort lautet jedoch: In der Regel „nein“. |

     

    Frage: Ich las im Wirtschaftsteil der Zeitung, dass seit dem 29.7.2014 ein neues „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ gilt. Kann man damit auch die Versicherer zu schnelleren Zahlungen zwingen?

     

    Antwort: Wohl kaum, das Gesetz hilft leider nicht ernsthaft weiter. Es ist ohnehin fraglich, ob es irgendetwas bringen wird. Was so pompös klingt, ist ein Gesetz, mit dem lediglich einige Vorschriften im BGB geändert werden. Es geht dabei um Paragrafen, die nur im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern gelten.

     

    Neue Anforderungen an die Vereinbarung von Zahlungszielen

    In das BGB neu eingefügt wurde § 271a BGB. Da geht es um die Vereinbarung von Zahlungszielen:

     

    • Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen kann der zahlungspflichtige Vertragspartner mit dem Leistungserbringer nicht mehr per AGB, sondern nur noch ausdrücklich vereinbaren.
    • Wenn der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt das sogar schon für Zahlungsziele von mehr als 30 Tagen.

     

    Parallel zu § 271a BGB sind auch die flankierenden Regeln in den §§ 308 und 310 BGB, also in denen des AGB-Rechtes angepasst worden.

     

    Verschärfung der Verzugsschadenregelungen

    Zudem ist die Verzugsschadenregelung in § 288 BGB verschärft worden. Wenn kein Verbraucher am Vertrag beteiligt ist, belaufen sich Verzugszinsen nun auf 9 (statt 8) Prozent über dem Basiszinssatz. Außerdem muss der Schuldner, wenn er in Verzug gerät, eine Pauschale von 40 Euro bezahlen, die aber auf eventuelle Rechtsverfolgungskosten anzurechnen sind.

     

    Der Pferdefuß: Der Versicherer ist nicht Ihr Auftraggeber

    So schön das alles klingt: Der Versicherer ist nicht Ihr Auftraggeber. Mit dem vereinbaren Sie keine Zahlungsziele. Sollte das in einigen Schadensteuerungskonzepten anders sein, sollte da also doch der Versicherer Ihr Auftraggeber sein, ist es vermutlich mutig im Hinblick auf zukünftige Aufträge, die Neuregelung gegenüber dem Versicherer in Stellung zu bringen.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 11 | ID 42911590