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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Sonderfall: Schäden an Behindertenfahrzeug

    | Verunfallt ein Fahrzeug, das mit Zusatzeinrichtungen für die Bedienung durch einen körperbehinderten Fahrer ausgerüstet ist, stellen sich viele (Sonder)Fragen, insbesondere zum Wiederbeschaffungswert, zur 130-Prozent-Reparartur, zum Restwert und zum Ausfallschaden. Erfahren Sie nachfolgend, was in diesen Fällen gilt. |

     

    Die Bandbreite der Zusatzeinrichtungen ist groß und reicht von kleineren Bedienhilfen wie dem Lenkraddrehknauf und dem gegebenenfalls nach rechts verlegten Blinkerhebel für denjenigen, der nur einen Arm benutzen kann, bis zum komplett handbedienten Fahrzeug für querschnittsgelähmte Personen. Sitze mit Einstiegshilfen sind ebenso an der Tagesordnung wie ausschwenkbare Kräne hinter Schiebetüren, die den Zweck haben, den Rollstuhl hereinzuheben. Selbst Ohnearmlenkungen und vollständige Sprachbedienungseinrichtungen sind am Markt zu haben.

    Problempunkt Wiederbeschaffungswert

    Solche Fahrzeuge sind in aller Regel nicht am Gebrauchtfahrzeugmarkt mit genau den Bedienhilfen zu finden, die der Betroffene benötigt. Unter Haftpflichtgesichtspunkten sind also Umbaukosten zu berücksichtigen. Wenn der Umbau nur in einem entfernten Spezialbetrieb erfolgen kann, sind auch die gedachten Verbringungskosten dorthin und zurück zu addieren. Einen Neu-für-Alt-Abzug hinsichtlich der Behindertenausstattung dürfte der Versicherer kaum begründen können. Denn es ist nicht anzunehmen, dass Teile davon im Laufe des Fahrzeuglebens hätten erneuert werden müssen.