· Fachbeitrag · Schadenabwicklung
Zu Risiken und Nebenwirkungen „gespaltener Tarife“
| Für viele Leistungen der Abschleppunternehmer, der Sachverständigen, der Werkstätten und der Autovermieter gibt es zwei verschiedene Preise: Einen, wenn ein Haftpflichtversicherer im Rennen ist, und einen für „Selberzahler“ oder für Versicherer, mit denen eine Vereinbarung besteht. Der folgende Beitrag ist kein Appell an die Moral, sondern er zeigt anhand einer aktuellen BGH-Entscheidung die schadenrechtliche Komponente einer solchen Preisgestaltung auf. |
Die Preisspreizungen sind kein Geheimnis
Die Preisspreizungen liegen offen auf der Hand, und das wissen alle Beteiligten. Denn auch Richter und Versicherungsmitarbeiter fahren Auto. Und vor allem wird das ja auch offen dargestellt. Werkstattersatzwagen für 19 oder 29 Euro, steht auf dem Schild auf der Annahmetheke. Im Unfallersatzgeschäft soll das gleiche Fahrzeug deutlich mehr kosten.
Dass Abschlepprechnungen wegen des Aufwands so hoch sein müssen (teure Technik, qualifiziertes Personal mit Fahrerlaubnis CE, Berufskraftfahrerschulungen etc.) ist nachvollziehbar. Allerdings nur solange, bis der gleiche Abschleppunternehmer die gleiche Leistung für einen Bruchteil der bei Haftpflichtschäden üblichen Beträge dem Schutzbriefversicherer oder dem Automobilclub anbietet.
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